AGB


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die gesamte Auftragsabwicklung zwischen Auftraggeber und dem selbständig tätigen Kraftfahrer Mietfahrer Herbert Boge (künftig Auftragnehmer genannt)  gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Firma Mietfahrer Herbert Boge.

§ 1 Allgemeines

Abs. 1

Die Firma Mietfahrer Herbert Boge betreibt eine reine Dienstleistungs- und Servicetätigkeit zwischen Auftraggeber und Mietfahrer Herbert Boge. Desweiteren werden noch Fahrzeugüberführungen, Sonderfahrten und Kleintransporte in ganz Europa bis 3,5t durchgeführt.

Abs. 2

Der Auftragnehmer versichert, dass er im Besitz aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen Befähigungen, Genehmigungen, Lizenzen und Versicherungen hat.

Abs. 3

Der Auftragnehmer Mietfahrer Herbert Boge versichert sich an die gesetzlichen Vorschriften die zur Ausführung seiner Tätigkeit zu beachten sind, zu halten und sich über diese zu informieren.

Abs. 4

Zusätzliche Tätigkeiten und Absprachen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber außerhalb des Vertragsgegenstandes, sind ohne Gewähr und unterliegen dem Haftungsausschluß.

§ 2 Kosten und Auslagen

Abs. 1

Die Regelung über das Leihfahrzeug, die Unterbringung und Verpflegung des Auftragnehmers wird zwischen Auftraggeber und der Firma Mietfahrer Herbert Boge verhandelt und im Auftrag schriftlich festgehalten.

Abs. 2

Eventuelle Barauslagen des Auftragnehmers für den Auftraggeber unterliegen nicht dem vereinbartem Zahlungsziel und müssen dem Auftragnehmer am selben Tag zurück erstattet werden. Gleiches gilt für Mehrkosten wie Gebühren (z.B. Bankomaten u. ä.).

Hierfür hat der Auftragnehmer Belege vorzulegen.

§ 3 Strafen, Verstöße, Schäden, Haftung und Ausschluss

Abs. 1

Strafen und Verstöße gegen geltende Gesetze, der jeweiligen Länder, übernimmt der Auftragnehmer selbst, sofern er sie selbst verursacht hat.

Abs.2

Fahrzeug-, Transport-, Fracht und Terminschäden, und die Deckung dieser unterliegt der Versicherungspflicht des Auftraggebers . Eine ausreichende und ordnungsgemäße Absicherung unterliegt dem Auftraggeber, falsche oder gar fehlende Absicherung geht nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

Für selbst verschuldete Schäden dieser Art kann der Auftragnehmer mit bis zu 250,- € Selbstbeteiligung belangt werden.

Bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten kann der Auftragnehmer in vollem Umfang belangt werden.

Abs. 3

Haftungsausschluss besteht wenn:

gesetzliche Bestimmungen seitens des Auftraggebers nicht eingehalten wurden oder selbige durch den Auftraggeber geduldet wurden.

 

Schäden an Fahrzeugen, Aufbauten, Anhängern oder dessen Zubehör eintreten, welche nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden und eine Fortsetzung der Fahrt unmöglich ist, eine Fehlplanung des Auftraggebers oder seiner Partner vorliegt.

 

Fehlinformationen rund um den Auftrag durch den Auftraggeber oder seiner Partner weitergeleitet wurden.

 

das Fahrzeug durch Behörden und/ oder höhere Gewalt zum Stillstand gebracht bzw. stillgelegt wurde.

 

dem Auftragnehmer nicht alle Mittel in Ausreichender Zahl oder Qualität zur Verfügung stehen, die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendig sind.


§ 4 Kontrollen an Fahrzeugen und Fracht

Abs. 1

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber protokollieren bei Übernahme des Fahrzeuges dessen Zustand und vorort festgestellte Mängel. Sollte kein Vertreter des Auftraggeber vorort sein, so kann der Auftragnehmer nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die bei der Übernahme des Fahrzeuges bzw. der Arbeitsgeräte festgestellt worden sind. Bei der Übergabe der selben ist ebenfalls ein Übergabeprotokoll anzufertigen, sollte der Auftraggeber darauf verzichten, so ist der Auftragnehmer von jeglicher Haftung auszuschließen.

Abs. 2

Der Fahrer prüft durch Sichtkontrolle bei Übernahme der Ware dessen ordnungsgemäße Verladung und deren Sicherung sowie deren Zustand und protokolliert etwaige äußere Schäden und lässt diese vom Verlader gegenzeichnen. Sollte kein Verantwortlicher für die Verladung zugegen sein, sind eventuelle Schäden durch den Auftragnehmer zu protokollieren (Handyfoto) und dem Auftraggeber schnellst möglich (Geschäftszeiten beachten) zu informieren.

Abs. 3

Der Zustand einzelner Produkte welche nicht ersichtlich sind wird nicht geprüft.

Abs. 4

Bei Kühlprodukten muss der Auftragnehmer die Temperatur bei Verladung und Übernahme der Transporteinheit prüfen, wenn diese im Vertrag schriftlich festgehalten ist.

Abs. 5

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen das alle für diesen Auftrag notwendigen Arbeitsgeräte, Sicherungs- und Schutzvorrichtungen in ausreichender Stückzahl zur Verfügung stehen. Dies hat der Auftragnehmer vor Fahrtantritt zu überprüfen.

§ 5  Vertag, Dauer und Kündigung

Abs. 1

Der Beginn des Auftrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, wird in der Auftragsbestätigung der Firma Mietfahrer Herbert Boge schriftlich festgehalten. Eine generelle Kündigungsfrist besteht nicht.

Beide Seiten haben die Möglichkeit sauber und ordentlich das Auftragsverhältnis unter gegenseitiger Absprache zu beenden. Hier rüber ist die Firma Mietfahrer Herbert Boge umgehend zu informieren(Telefon, E-Mail).

§ 6 Preise, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

Abs. 1

Es gelten ausschließlich die Preise die von Mietfahrer Herbert Boge mit dem jeweiligen Auftraggeber ausgehandelt hat. Die Rechnungslegung und die Zahlungsbedingung sind in der o.g. Vereinbarung und Auftragsbestätigung einzusehen.

Abs. 2

Bei Verzug / Nichtzahlung ist die Firma Mietfahrer Herbert Boge berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, gleich an welchem Ort sich der Auftragnehmer mit dem Fahrzeug des Auftraggebers befindet.

Abs. 3

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht durch den Auftraggeber besteht nicht.

§ 8 Gerichtsstand

Abs. 1

Der Gerichtsstand ist Aachen.

§ 9 Salavtorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Vertragsklauseln nicht dem Gesetz entsprechen, so berührt die nicht den Fortbestand des Vertragsverhältnisses. Die Parteien verpflichten sich dann, eine dem beabsichtigtem Sinn der Vertragsklausel nahe kommenden Regelung, zu treffen.

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